§ 6 Nr. 3 + 4 StBerG
Das
sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6
Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender
Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort
auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen,
steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer
anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im
Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das
Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).
In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der
unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für "das Buchen laufender
Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der
Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch
Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in
einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer
gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
praktisch tätig gewesen sind."
Das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", insbesondere die Kontierung
und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend
fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die
laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.
Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das
Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch
nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In §
8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten
Tätigkeiten - einschließlich des Kontierens - das Verbot der Werbung
nicht gilt.
Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie
beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu
benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt
nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von
Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der
Bundesrepublik Deutschland.